Pflegestufe 3 bedeutet in Österreich 2026[1] ein Pflegegeld von 592,60 EUR pro Monat bei einem Pflegebedarf von mehr als 120 bis höchstens 160 Stunden im Monat. Rechnerisch sind das mehr als vier bis gut fünf Stunden Hilfe am Tag; das Pflegegeld ist ein pauschaler Beitrag zu den Kosten dieser Hilfe, kein Anspruch auf Pflegestunden. Ab Stufe 3 kann erstmals die bundesweite Förderung der 24-Stunden-Betreuung beantragt werden, und pflegende Angehörige können sich unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei in der Pensions- und der Krankenversicherung absichern. Pflegegeld und Förderung werden in zwei getrennten Verfahren beantragt, und bei beiden bestimmt der Antragszeitpunkt, ab wann Geld fließt; stellen Sie die Anträge deshalb möglichst früh.
Pflegestufe 3 auf einen Blick
Pflegestufe 3 wird zuerkannt[2], wenn der Pflegebedarf mehr als 120 bis höchstens 160 Stunden im Monat beträgt. „Pflegestufe“ ist dabei der Alltagsbegriff; amtlich heißt die Leistung Pflegegeldstufe 3. „Pflegegrad“ gehört zum deutschen System und gilt in Österreich nicht. Bewertet werden konkrete Alltagstätigkeiten wie Körperpflege, An- und Auskleiden, Ernährung, Mobilität und Kontinenzversorgung. Über die Einstufung entscheidet nicht der Hausarzt, sondern der zuständige Versicherungsträger auf Basis einer Begutachtung.
Voraussetzung ist außerdem ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung, der voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert, und der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich. Für die Dauer genügt die Prognose: Sie müssen den Antrag nicht erst nach sechs Monaten stellen.
Gegenüber Stufe 2 bringt Pflegestufe 3 monatlich 212,30 EUR mehr Pflegegeld und öffnet erstmals die bundesweite Förderung der 24-Stunden-Betreuung sowie grundsätzlich die beitragsfreie Selbstversicherung in der Pensionsversicherung und eine beitragsfreie Kranken-Mitversicherung oder ‑Selbstversicherung.
Nach oben endet Stufe 3 bei 160 Stunden Pflegebedarf im Monat: Bei mehr als 160 Stunden kommt Pflegestufe 4 mit 888,50 EUR monatlich infrage. Liegt der Bedarf nahe an dieser Schwelle, sollte der gesamte Hilfebedarf besonders vollständig dokumentiert werden.
Verschlechtert sich der Zustand später, genügt ein formloser Erhöhungsantrag beim Versicherungsträger; liegt die letzte Entscheidung weniger als ein Jahr zurück, muss die Verschlechterung glaubhaft bescheinigt werden, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest oder einen Krankenhausbefund, sonst wird der Antrag zurückgewiesen[3].
| Stufe | Pflegebedarf pro Monat | Pflegegeld pro Monat |
|---|---|---|
| Stufe 1 | mehr als 65 bis 95 Stunden | 206,20 EUR |
| Stufe 2 | mehr als 95 bis 120 Stunden | 380,30 EUR |
| Stufe 3 | mehr als 120 bis 160 Stunden | 592,60 EUR |
| Stufe 4 | mehr als 160 Stunden | 888,50 EUR |
| Stufe 5 | mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist | 1.206,90 EUR |
| Stufe 6 | mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder wenn die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist | 1.685,40 EUR |
| Stufe 7 | mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten (Arme und Beine) mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt | 2.214,80 EUR |
Stand: 6. Oktober 2026. Welche Leistungen für pflegende Angehörige bei Stufe 3 offenstehen, zeigt der Abschnitt Was pflegende Angehörige bei Pflegestufe 3 selbst erhalten können. Alle sieben Stufen im Detail finden Sie im Überblick Pflegegeld 2026 in Österreich.
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Zum vitabene-KostenrechnerMit Pflegestufe 3 wird neben dem Pflegegeld vor allem die Förderung der 24-Stunden-Betreuung möglich; für pflegende Angehörige kommen weitere Leistungen hinzu. Die bundesweite Förderung der 24-Stunden-Betreuung des Sozialministeriumservice senkt die laufenden Betreuungskosten und setzt grundsätzlich mindestens Pflegestufe 3 voraus[4].
Bei Stufe 3 und 4 genügt der Pflegegeld-Bescheid dafür allerdings nicht allein: Das Sozialministeriumservice prüft im Förderverfahren gesondert, ob eine 24-Stunden-Betreuung notwendig ist, in der Regel anhand des zuletzt erstellten Pflegegeldgutachtens. Diese Feststellung trifft die zuständige Landesstelle. Gefördert wird frühestens ab Beginn des Betreuungsverhältnisses, und der Antragszeitpunkt entscheidet mit darüber, ab wann Geld fließt.
Unterstützungen, die bei Pflegestufe 3 besonders relevant sind
Förderung der 24-Stunden-Betreuung. Höchstens 400 EUR pro selbstständiger Betreuungskraft, bei zwei Kräften, die sich im Rotationsmodell abwechseln, höchstens 800 EUR/Monat. Selbstständige Betreuungskräfte arbeiten mit eigenem Gewerbe; unselbstständige sind angestellt, bei der pflegebedürftigen Person, bei Angehörigen oder bei einem gemeinnützigen Anbieter. Ist eine einzelne selbstständige Kraft mindestens 28 aufeinanderfolgende Tage tätig, sind ebenfalls 800 EUR möglich. Bei unselbstständigen Betreuungskräften gelten höchstens 800 EUR je Kraft, bei zwei Kräften im Wechsel bis zu 1.600 EUR/Monat.
Einkommensgrenze der Förderung. Für die volle Förderung darf das Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person grundsätzlich 2.500 EUR monatlich nicht übersteigen. Die Grenze erhöht sich je unterhaltsberechtigtem Angehörigen um 400 EUR, bei einem unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 EUR. Pflegegeld und Sonderzahlungen zählen nicht zum Einkommen, und das Vermögen bleibt unberücksichtigt. Übersteigt das Einkommen die Grenze um weniger als den möglichen Förderbetrag, wird die Förderung um diesen Überschuss gekürzt. Ein Beispiel: Bei 2.700 EUR Nettoeinkommen und zwei selbstständigen Kräften im Rotationsmodell liegt das Einkommen um 200 EUR über der Grenze; gewährt werden dann 600 statt 800 EUR. Beträgt die verbleibende Förderung weniger als 50 EUR, wird sie nicht ausbezahlt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Weitere Voraussetzungen der Förderung. Die Betreuung muss nach dem Hausbetreuungsgesetz erfolgen, das die Betreuung von Personen in privaten Haushalten regelt. Selbstständige Betreuungskräfte müssen voll sozialversichert sein; eine Sozialversicherung in einem anderen EU-Staat genügt, wenn sie nachgewiesen wird. Außerdem muss die Betreuungskraft eine von drei Voraussetzungen erfüllen: eine Ausbildung, die im Wesentlichen jener einer Heimhilfe entspricht, mindestens sechs Monate sachgerechte Betreuung der pflegebedürftigen Person oder die Befugnis, bestimmte pflegerische Tätigkeiten unter Anordnung und Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft oder einer Ärztin beziehungsweise eines Arztes auszuführen[5].
Voraussetzungen, Höhe und Anträge der Leistungen für pflegende Angehörige stehen im Abschnitt Was pflegende Angehörige bei Pflegestufe 3 selbst erhalten können.
Steht eine Frist an, besprechen wir mit Ihnen auf Wunsch, welcher Antrag zuerst gestellt werden sollte, und unterstützen Sie beim Antrag auf Förderung der 24-Stunden-Betreuung.
In Niederösterreich vergibt das Land daneben nach einem eigenen Landesmodell[6] Zuwendungen für die 24-Stunden-Betreuung an Personen mit Hauptwohnsitz in Niederösterreich, die Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 beziehen und eine Demenz nachweisen. Der Antrag dafür geht an das Amt der NÖ Landesregierung; seit 1. Jänner 2020 sind Neuanträge für die 24-Stunden-Betreuung ab Pflegegeldstufe 3 beim Sozialministeriumservice einzubringen.
Die Entscheidung zwischen mobilen Diensten und 24-Stunden-Betreuung hängt oft an einer Frage: Was passiert nachts? Mobile Dienste kommen zu vereinbarten Zeiten und decken planbaren Bedarf ab. Nächtliche Unruhe, Sturzgefahr beim Aufstehen oder Desorientierung lassen sich damit nicht durchgehend auffangen. Sobald der Bedarf unplanbar wird oder Anwesenheit rund um die Uhr erfordert, verschiebt sich die Frage von „Wie viele Stunden Hilfe sind nötig?“ zu „Wer ist da, wenn etwas passiert?“
Vier typische Situationen – und welche Lösung dazu passt
Bei zwei selbstständigen Betreuungskräften im Rotationsmodell stehen monatlich 1.392,60 EUR für die Betreuung zur Verfügung: 592,60 EUR Pflegegeld plus, bei erfüllten Voraussetzungen, 800 EUR Förderung. Was die Betreuung selbst kostet, steht erst im konkreten Angebot; die Tabelle zeigt, wie sich daraus Ihr Eigenanteil ergibt.
| Position | Betrag pro Monat |
|---|---|
| Kosten der 24-Stunden-Betreuung | laut konkretem Angebot |
| abzüglich Pflegegeld Stufe 3 | − 592,60 EUR |
| abzüglich Förderung bei zwei selbstständigen Kräften im Rotationsmodell | − 800,00 EUR |
| verbleibender Eigenanteil | Kosten laut Angebot minus 1.392,60 EUR |
Bei unselbstständig beschäftigten Betreuungskräften kann die Förderung höher sein, zugleich unterscheidet sich aber auch das Kostenmodell; deshalb sollte immer mit einem konkreten Gesamtangebot gerechnet werden. Das gilt auch für den Vergleich mit einem Pflegeheim: Dafür braucht es einen tatsächlich verfügbaren Platz samt vollständigem Tarif, nicht nur einen allgemeinen Durchschnittswert.
Welche Kostenbestandteile eine 24-Stunden-Betreuung enthält, steht unter Kosten der 24-Stunden-Betreuung. Im vitabene-Kostenrechner geben Sie die Eckdaten Ihrer Situation an; darauf aufbauend erstellen wir Ihnen eine persönliche Kalkulation der 24-Stunden-Betreuung. Sie dient als Orientierung für das persönliche Gespräch und ist weder ein verbindliches Angebot noch eine Förderzusage; über eine Förderung entscheidet das Sozialministeriumservice.
Bei einem Krankenhaus- oder Kuraufenthalt ruht das Pflegegeld ab dem Tag nach der Aufnahme, wenn ein Sozialversicherungsträger[7], der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt die überwiegenden Kosten trägt. Auf Antrag wird es dennoch grundsätzlich für höchstens drei Monate in dem Umfang weitergezahlt, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen sind, etwa für eine angestellte Pflegekraft oder eine 24-Stunden-Betreuung. Darüber hinaus ist eine Weiterleistung vorgesehen, wenn dadurch eine besondere Härte für die pflegebedürftige Person vermieden wird.
Ebenfalls auf Antrag wird das Pflegegeld weitergezahlt, solange die pflegende Person als Begleitperson mit aufgenommen ist, weil der Aufenthalt ohne sie nicht möglich wäre oder bei Kindern und geistig behinderten Menschen in deren Interesse erforderlich ist. Prüfen Sie bei einem Krankenhausaufenthalt außerdem die Kündigungs- oder Ausfallsregelung im Betreuungsvertrag und beantragen Sie die Weiterzahlung des Pflegegeldes rechtzeitig.
Wer Pflegegeld bezieht, meldet jede bekannte Veränderung, die den Anspruch auf Pflegegeld ruhen lässt oder mindert, innerhalb von vier Wochen dem Versicherungsträger; dazu zählt ein Krankenhaus- oder Kuraufenthalt.
Zahlt die pflegebedürftige Person den Heimplatz selbst, bleibt ihr das Pflegegeld. Wird sie dagegen auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers in einem Pflege-, Wohn- oder Altenheim stationär gepflegt, geht der Anspruch auf Pflegegeld für diese Zeit bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens aber zu 80 Prozent, auf diesen Kostenträger über. Im Übrigen ruht der Anspruch. Der Person bleibt als Taschengeld ein fester Betrag: 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3; 2026 sind das 59,26 EUR im Monat.
Die Heimkosten deckt zunächst die pflegebedürftige Person aus Pflegegeld, Pension und sonstigem Einkommen; reicht das nicht aus, kommt in der Regel die Sozialhilfe für den Restbetrag auf. In diesem Fall bleiben der Person neben dem Taschengeld aus dem Pflegegeld auch 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen. Im Rahmen der Sozialhilfe ist ein Zugriff auf das Vermögen von Heimbewohnern, Angehörigen und Erben seit 1. Jänner 2018 unzulässig.
Wird das Betreuungsverhältnis wegen eines Krankenhausaufenthalts oder der Aufnahme in eine Alten- oder Pflegeeinrichtung gekündigt, wird die Förderung der 24-Stunden-Betreuung für die Kündigungsfrist weitergewährt, höchstens aber für drei Monate.
Für die Förderung gilt eine eigene Meldepflicht gegenüber dem Sozialministeriumservice, zusätzlich zur Meldung an den Versicherungsträger. Die pflegebedürftige Person, wer die Förderung beantragt hat, und die Betreuungskräfte müssen dort alles unverzüglich melden, was sich auf die Förderung auswirken kann. Dazu zählen der Wechsel der Betreuungskräfte, eine Änderung der Pflegegeldstufe, ein Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt von mehr als drei Monaten und das Ende des Betreuungsverhältnisses. Wer wesentliche Umstände verschweigt, muss damit rechnen, dass die Förderung zurückgefordert wird.
Der Weg zur Pflegestufe 3 besteht aus fünf Schritten: Antrag, Vorbereitung, Begutachtung, Bescheid und der parallele Förderantrag. Der Versicherungsträger muss binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrags entscheiden; das ist die Höchstfrist, nicht die übliche Dauer. Zeiten, in denen das Verfahren ausgesetzt ist, weil zuerst eine andere Stelle oder ein Gericht eine Vorfrage klären muss, zählen nicht mit[8]. Das Ergebnis hängt vor allem von der Begutachtung ab, bei der der tatsächliche Pflegebedarf erfasst wird.
Stellen Sie den Antrag beim zuständigen Versicherungsträger, schriftlich oder online. Wer eine Pension bezieht, wendet sich in der Regel an den Träger, der die Pension auszahlt, zum Beispiel an die Pensionsversicherungsanstalt; Berufstätige und mitversicherte Angehörige können den Antrag bei der Pensionsversicherung stellen[9]. Bei der Pensionsversicherung ist auch eine persönliche Antragstellung nach Terminvereinbarung möglich.
Den Antrag kann die pflegebedürftige Person selbst stellen oder ihr gesetzlicher Vertreter; Familienmitglieder und Haushaltsangehörige können ihn ohne Vollmacht einbringen, wenn an ihrer Vertretungsbefugnis kein Zweifel besteht. Das Pflegegeld gebührt grundsätzlich ab dem Monatsersten nach der Antragstellung – nicht rückwirkend ab Beginn des Pflegebedarfs. Maßgeblich ist das Einlangen des Antrags.
Mit einem Pflegeprotokoll, aktuellen Befunden und der Beschreibung einer typischen Woche machen Sie den tatsächlichen Alltag für das Gutachten sichtbar. Die Einstufung beruht auf dem dauerhaft notwendigen Pflegeaufwand für einzelne Alltagsverrichtungen; was im Einzelnen dazugehört, zeigt die folgende Checkliste.
Checkliste: Was Sie vor dem Begutachtungstermin vorbereiten
Beginnen Sie mit dem Protokoll idealerweise schon vor der Antragstellung: Wer erst nach dem Antrag anfängt, hat beim Termin eher Schätzungen als belastbare Aufzeichnungen.
Die Begutachtung findet in der Regel zu Hause statt. Erfasst wird, bei welchen Verrichtungen im Alltag Hilfe, Anleitung oder Beaufsichtigung nötig ist, zum Beispiel bei Körperpflege, An- und Auskleiden, Mahlzeiten, Toilettengang und Mobilität. Auch die Angaben der Pflegeperson und vorhandene Pflegedokumentationen helfen dabei, den Alltag vollständig abzubilden.
Passt die Einstufung nicht, ist das Rechtsmittel eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung; diese Frist ist unerstreckbar, kann also nicht verlängert werden[10]. Für Schriftsätze und Vollmachten fallen grundsätzlich keine Gerichtskosten und Stempelgebühren an[11]. In erster Instanz besteht kein Vertretungszwang. Prüfen Sie vor einer Klage den Bescheid samt Gutachten sorgfältig und holen Sie bei Bedarf unabhängige Beratung ein.
Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung ist ein eigener Antrag beim Sozialministeriumservice, das dabei auch gesondert prüft, ob die Betreuung notwendig ist. Stellen Sie den Antrag möglichst vor Beginn des Betreuungsverhältnisses, spätestens im Monat danach. Langt der Antrag später ein, wird frühestens ab dem Monat vor der Antragstellung gefördert.
Zwischen Stufe 2 mit 380,30 EUR und Stufe 3 mit 592,60 EUR liegen 212,30 EUR monatlich. Diese fünf Fehler können dazu beitragen, dass das Gutachten den Alltag nicht vollständig erfasst und die Einstufung zu niedrig ausfällt:
Nutzen Sie die Möglichkeit, eine Vertrauensperson beizuziehen. Eine Person, die den Alltag kennt, kann konkrete Angaben zur Pflegesituation machen und Lücken im Gespräch erkennen – etwa den vergessenen nächtlichen Toilettengang, die tägliche Erinnerung an Medikamente oder die Hilfe beim Aufstehen, die längst zur Gewohnheit geworden ist.
Bei Pflegestufe 3 stehen pflegenden Angehörigen Entlastung, Beratung und soziale Absicherung offen. Ersatzpflege ermöglicht Auszeiten, für Pflegekurse gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss, und Hausbesuche sowie das Angehörigengespräch bieten kostenlos Beratung und Entlastung[12]. Die Selbstversicherung nach § 18b ASVG sichert Pensionszeiten, die beitragsfreie Mit- oder Selbstversicherung in der Krankenversicherung den Versicherungsschutz, und Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit schaffen vorübergehend Raum im Berufsleben. Der Angehörigenbonus, eine monatliche Geldleistung für pflegende Angehörige, beginnt dagegen erst bei Pflegestufe 4. Er beträgt 2026 monatlich 134,30 EUR; was dafür nötig ist, steht im Ratgeber zu Pflegestufe 4.
Fallen Sie als Hauptpflegeperson[13] durch Krankheit, Kur, Urlaub oder aus einem anderen wichtigen Grund aus, kann professionelle oder private Ersatzpflege gefördert werden. Bei Pflegestufe 3 beträgt der Höchstbetrag 1.200 EUR pro Jahr, bei nachgewiesener Demenz 1.500 EUR. Gefördert werden nachgewiesene, angemessene Kosten ab dem ersten Tag der Verhinderung. Pro Tag sind höchstens 5 Prozent des jeweiligen Jahreshöchstbetrags möglich: bei Stufe 3 also 60 EUR, bei nachgewiesener Demenz 75 EUR; niedrigere Kosten werden nur in ihrer tatsächlichen Höhe berücksichtigt.
Dafür müssen Sie die pflegebedürftige Person seit mindestens einem Jahr überwiegend pflegen. Ihr eigenes monatliches Netto-Gesamteinkommen darf grundsätzlich 2.000 EUR nicht übersteigen; die Grenze erhöht sich je unterhaltsberechtigtem Angehörigen um 400 EUR, bei einem unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um 600 EUR. Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice, nach Möglichkeit in zeitlicher Nähe zur Verhinderung.
Für Pflegekurse, Schulungen oder fachliche Anleitung zu Hause kann nahen Angehörigen bei Vorliegen einer sozialen Härte eine Zuwendung von höchstens 200 EUR pro pflegebedürftiger Person und Jahr gewährt werden. Voraussetzung ist Pflegegeld ab Stufe 1; auch nachgewiesene Online-Kurse können berücksichtigt werden. Ihr eigenes monatliches Netto-Gesamteinkommen darf dafür 2.000 EUR nicht übersteigen; die Zuschläge für unterhaltsberechtigte Angehörige gelten wie bei der Ersatzpflege. Der Antrag wird beim Sozialministeriumservice gestellt.
Der Hausbesuch zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege ist kostenlos; bei der Förderung der 24-Stunden-Betreuung sind Hausbesuche vorgesehen[14]. Eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson besucht die pflegebedürftige Person zu Hause, erhebt die Pflegesituation und berät zur Pflegequalität. Jährlich werden Personen mit Pflegegeld zufällig ausgewählt und angeschrieben; den Hausbesuch kann man zusätzlich auf Wunsch beantragen (Wunschhausbesuch). Pflegenden Angehörigen, die beim Hausbesuch angeben, psychisch belastet zu sein, wird ein Angehörigengespräch mit Psychologinnen oder Psychologen angeboten, bis zu zehn Gesprächseinheiten; auch das kann auf Wunsch angefordert werden.
Den Wunschhausbesuch fordern Sie unter wunschhausbesuch@svqspg.at an, das Angehörigengespräch unter angehoerigengespraech@svqspg.at; telefonisch erreichen Sie die Stelle unter 050 808 2087.
Wer einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld ab Stufe 3 zu Hause pflegt, kann sich nach § 18b ASVG beitragsfrei selbstversichern[15]. Voraussetzung ist, dass die Pflege die eigene Arbeitskraft erheblich beansprucht. Die Beiträge trägt der Bund; die Zeiten zählen für die eigene Pension. Für die Pflege eines Kindes mit erhöhter Familienbeihilfe ist die Selbstversicherung auch unterhalb von Stufe 3 möglich.
Ausgeschlossen ist sie unter anderem bei einer eigenen Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, beim Bezug von Pflegekarenzgeld und wenn bereits wegen eines anderen Pflegefalls eine Selbstversicherung besteht. Die Selbstversicherung kann unter den Voraussetzungen höchstens ein Jahr rückwirkend beantragt werden. Wer wegen der Pflege aus der Pflichtversicherung ausscheidet, kommt alternativ für eine begünstigte Weiterversicherung infrage; dort gilt die strengere Voraussetzung, dass die Pflege die Arbeitskraft gänzlich beansprucht. Welche Variante passt, prüft die Pensionsversicherung anhand der persönlichen Erwerbs- und Versicherungssituation.
Wer eine Person mit Pflegegeld ab Stufe 3 in häuslicher Umgebung pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Krankenversicherung beitragsfrei abgesichert sein. Eine beitragsfreie Mitversicherung kommt für Angehörige infrage, die die Pflege unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft leisten[16]. Wer nicht mitversichert werden kann und wegen der Pflege keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, hat bei sozialer Schutzbedürftigkeit die Möglichkeit einer beitragsfreien Selbstversicherung; sie ist auch für die Pflege eines Kindes mit Behinderung beitragsfrei[17]. Den Antrag auf Selbstversicherung nimmt die Österreichische Gesundheitskasse entgegen.
Ab Pflegestufe 3 können Sie Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nutzen; ist die pflegebedürftige Person an Demenz erkrankt oder minderjährig, schon ab Stufe 1. Pflegekarenz bedeutet eine Freistellung von der Arbeit, bei Pflegeteilzeit verringern Sie Ihre Arbeitszeit auf mindestens zehn Wochenstunden. Sie vereinbaren beides schriftlich mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber, und zwar für ein bis drei Monate.
In Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit von bis zu zwei Wochen. Kommt in dieser Zeit keine Vereinbarung zustande, besteht Anspruch auf bis zu zwei weitere Wochen, insgesamt also höchstens vier Wochen. In kleineren Betrieben braucht es eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Voraussetzung ist ein ununterbrochenes, vollversichertes Arbeitsverhältnis, das unmittelbar davor mindestens drei Monate bestanden hat; eine geringfügige Beschäftigung davor genügt nicht[18]. Das Pflegegeld muss der pflegebedürftigen Person beim Antritt schon zustehen. Wer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit ankündigt oder antritt, ist gegen eine Kündigung aus genau diesem Motiv geschützt – das nennt sich Motivkündigungsschutz.
Das Pflegekarenzgeld[19] beträgt 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens, mindestens aber die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, 2026 sind das 551,10 EUR; bei Pflegeteilzeit richtet es sich nach dem Einkommensverlust. Es wird für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gezahlt, höchstens drei Monate je Vereinbarung. Mehrere nahe Angehörige können sich abwechseln, und steigt die Pflegegeldstufe um mindestens eine Stufe, ist einmal eine neue Vereinbarung möglich. Das Pflegekarenzgeld wird nach dem Gesetz je pflegebedürftiger Person insgesamt für höchstens sechs Monate gezahlt; lassen Sie sich die Dauer vor dem Antrag vom Sozialministeriumservice bestätigen.
Den Antrag auf Pflegekarenzgeld stellen Sie beim Sozialministeriumservice, und zwar binnen zwei Monaten ab Beginn; wer danach, aber noch vor dem Ende der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit einreicht, bekommt das Geld erst ab dem Tag der Antragstellung. Ein Antrag nach dem Ende wird als verspätet zurückgewiesen.
Für ärztlich verordnete Heilbehelfe und Hilfsmittel kann der zuständige Krankenversicherungsträger[20] die Kosten ganz oder teilweise übernehmen. Das hängt von der medizinischen Notwendigkeit, einer gültigen Verordnung und seinen eigenen Regeln ab. Nicht jedes Hilfsmittel und Zubehör wird bezahlt; klären Sie die Kostenübernahme deshalb vor der Anschaffung. Welche Hilfsmittel ÖGK, SVS und BVAEB übernehmen, erklärt der Ratgeber Hilfsmittel für die Pflege zu Hause. Typische Hilfsmittel im Pflegealltag sind:
Für bauliche Maßnahmen wie Rampen, Türverbreiterungen oder Treppenlifte kommen Förderungen der Länder infrage, etwa die Wohnbauförderung oder die Behindertenhilfe; nachfragen können Sie bei der Bezirkshauptmannschaft. Wichtig: Fördermöglichkeiten immer vor Beginn der Maßnahme klären.
Anlaufstellen: ÖGK oder der zuständige Krankenversicherungsträger für Pflegehilfsmittel; für Wohnraumanpassungen die Bezirkshauptmannschaft Ihres Bundeslandes sowie das Sozialministeriumservice und die Pensionsversicherung.
Eigene Ausgaben für Pflege und Betreuung können als außergewöhnliche Belastung nach §§ 34 und 35 EStG[22] steuerlich geltend gemacht werden; das Pflegegeld selbst ist steuerfrei. Bei einer 24-Stunden-Betreuung gehört dazu der Eigenanteil, der nach Abzug von Pflegegeld und Förderung bleibt.
Erste Auskünfte geben die Arbeiterkammer ihren Mitgliedern und das zuständige Finanzamt. Bei größeren Beträgen empfiehlt sich ein Steuerberater.
Wie viel Betreuung zu Hause im konkreten Fall kostet, zeigt erst die Gesamtrechnung aus Angebot, Pflegegeld, Förderung und der steuerlichen Wirkung des verbleibenden Eigenanteils. Ob Betreuung zu Hause die richtige Lösung ist, entscheidet diese Rechnung aber nicht allein: Sicherheit im Alltag und die fachliche Versorgung zählen ebenso.
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Ab 1. Jänner 2026 beträgt das Pflegegeld bei Pflegestufe 3 monatlich 592,60 EUR (Stand: 6. Oktober 2026). Es ist steuerfrei, wird zwölfmal jährlich ohne Sonderzahlungen ausbezahlt und geht an die pflegebedürftige Person.
Pflegestufe 3 setzt einen Pflegebedarf von mehr als 120 bis höchstens 160 Stunden im Monat voraus, rechnerisch mehr als vier bis gut fünf Stunden am Tag. Gezählt wird die Zeit für Betreuung und Hilfe bei den Verrichtungen des Alltags, nicht die Diagnose. Liegt der Bedarf bei mehr als 160 Stunden, kommt Pflegestufe 4 infrage.
Ab Pflegestufe 3 können sich pflegende Angehörige beitragsfrei in der Pensionsversicherung selbstversichern und in der Krankenversicherung beitragsfrei mit- oder selbstversichert sein; außerdem stehen Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit Pflegekarenzgeld offen. Dazu kommen Ersatzpflege mit bis zu 1.200 EUR im Jahr, bei nachgewiesener Demenz bis zu 1.500 EUR, und bei sozialer Härte ein Zuschuss für Pflegekurse von bis zu 200 EUR im Jahr. Kostenlos sind Hausbesuche und das Angehörigengespräch (Stand: 6. Oktober 2026). Die meisten Leistungen haben eigene Voraussetzungen und werden gesondert beantragt. Der Angehörigenbonus beginnt erst bei Stufe 4.
Ja. Sie wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern separat beim Sozialministeriumservice beantragt. Nötig sind unter anderem der Pflegegeld- und Einkommensnachweis sowie Unterlagen zum Betreuungsverhältnis. Reichen Sie den Antrag möglichst vor Beginn, spätestens aber im Monat nach Betreuungsbeginn ein.
Das Pflegegeld ist eine pauschale Geldleistung für den Pflegebedarf und unabhängig von Einkommen und Vermögen. Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung ist ein zweckgebundener Zuschuss des Sozialministeriumservice für professionelle Betreuung zu Hause und einkommensabhängig. Beide Leistungen können kombiniert werden.
Nein, nicht im Rahmen der Sozialhilfe: Wird die Heimunterbringung über die Sozialhilfe mitfinanziert, ist für die Kosten eines Aufenthalts in einer stationären Pflegeeinrichtung[23] der Zugriff auf das Vermögen der betroffenen Person, ihrer Angehörigen, Erbinnen und Erben oder Geschenknehmer seit 1. Jänner 2018 unzulässig. Für die laufenden Heimkosten werden aber Pflegegeld, Pension oder Rente und sonstiges Einkommen herangezogen. Reichen diese Mittel nicht aus, verbleiben in der Regel 20 Prozent der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10 Prozent des Pflegegeldes der Stufe 3 als monatliches Taschengeld; die genaue Kostenregelung hängt auch vom Bundesland und Einzelfall ab.
Das Pflegegeld ruht ab dem Tag nach der Aufnahme, wenn ein öffentlicher Kostenträger wie die Sozialversicherung die überwiegenden Kosten des Aufenthalts trägt. Auf Antrag wird es bis zu drei Monate weitergezahlt, soweit Sie Kosten für die Pflege nachweisen, etwa für eine 24-Stunden-Betreuung. Klären Sie frühzeitig, welche Kosten der Betreuungsvertrag bei Ausfall oder Kündigung vorsieht.
Ja, aber nicht automatisch allein durch die Diagnose. Liegt eine schwere geistige oder psychische Beeinträchtigung mit pflegeerschwerenden Faktoren vor, können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr pauschal 45 Stunden pro Monat zusätzlich angerechnet werden. Beschreiben Sie Orientierungsschwierigkeiten, nächtliche Unruhe, Antriebsprobleme oder andere relevante Faktoren bei der Begutachtung deshalb konkret.
Nein. Im Pflegegeldverfahren ist das Rechtsmittel kein Widerspruch, sondern eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Sie muss innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids eingebracht werden; die Frist ist unerstreckbar und kann nicht verlängert werden. Für Schriftsätze und Vollmachten fallen grundsätzlich keine Gerichtskosten und Stempelgebühren an. In erster Instanz besteht kein Vertretungszwang. Vertreten lassen können Sie sich durch eine geeignete Vertrauensperson, durch einen Behindertenverband oder eine gesetzliche Interessenvertretung wie die Arbeiterkammer oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt; wer anwaltlich vertreten ist und den Prozess verliert, trägt die Anwaltskosten selbst. Neue Befunde oder ein aktualisiertes Pflegeprotokoll können für die gerichtliche Beurteilung relevant sein. Holen Sie bei Bedarf frühzeitig unabhängige Rechtsberatung ein.
Selbstständige Betreuungskräfte arbeiten mit eigenem Gewerbe. Unselbstständige Kräfte sind beim Haushalt oder bei einem Träger angestellt; bei einer Anstellung im Haushalt liegt dort auch die Arbeitgeberverantwortung. Die Förderung wird an die pflegebedürftige Person oder deren Angehörige ausbezahlt, nicht an die Betreuungskraft. Ist diese bei einer Trägerorganisation beschäftigt, kann die Auszahlung direkt an die Organisation erfolgen. Die Förderung beträgt höchstens 400 EUR monatlich bei einer selbstständigen oder höchstens 800 EUR bei einer unselbstständigen Kraft. Für zwei Kräfte im Wechsel sind höchstens 800 beziehungsweise höchstens 1.600 EUR möglich. Ist eine einzelne selbstständige Kraft mindestens 28 aufeinanderfolgende Tage tätig, kann der erhöhte Förderbetrag von 800 EUR gewährt werden.
Ein Pflegeprotokoll hält für jeden Tag fest, welche Tätigkeit wie lange von wem übernommen wurde. Notieren Sie je Eintrag Tätigkeit, Dauer in Minuten, Häufigkeit pro Tag und ob die Hilfe vollständig übernommen oder nur begleitet wurde. Besonders leicht übersehen werden kleine, wiederkehrende Hilfen wie Anziehen, Toilettengang, Medikamentengabe, nächtliche Sturzüberwachung, Erinnern und Anleiten. Dokumentieren Sie mindestens sieben aufeinanderfolgende Tage, idealerweise schon vor der Antragstellung, und legen Sie das Protokoll beim Termin vor.
Ja. Die Pflegestufe entscheidet nicht über den Wohnort, sondern beschreibt den Pflegebedarf. Ab Stufe 3 kann bei erfüllten Voraussetzungen erstmals auch die bundesweite Förderung der 24-Stunden-Betreuung beantragt werden. Welche Lösung im Alltag sicher trägt, lässt sich nur für den konkreten Haushalt beurteilen; welcher Eigenanteil bleibt, zeigt die Rechnung mit einem konkreten Angebot.
Ja, Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastung infrage kommen[24]. Von den laufenden Betreuungskosten sind Pflegegeld und Förderungen abzuziehen. Trägt die pflegebedürftige Person die Kosten selbst oder ihr alleinverdienender (Ehe-)Partner, wird kein Selbstbehalt abgezogen, bei anderen Angehörigen wie Kindern schon. Geltend gemacht werden die Kosten über die Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung. Auskunft geben Arbeiterkammer[25], Steuerberatung oder Finanzamt.
Nein. Das Pflegegeld gebührt nach § 9 Abs. 1 BPGG ab dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt – nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem der Pflegebedarf entstanden ist. Dieselbe Regel gilt für eine Höherstufung: Die Erhöhung wirkt ab dem Monatsersten nach Geltendmachung der wesentlichen Veränderung. Beantragen Sie deshalb, sobald ein dauerhafter Pflegebedarf absehbar ist, auch wenn die genaue Stufe noch nicht feststeht.
Quellen und rechtliche Grundlagen (Stand: 6. Oktober 2026)